Allgemeine Geschäftsbedingungen der hansen-naturstein GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweiligen Fassung gelten im Sinne einer Rahmenvereinbarung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen/Aufträge/Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Diese AGB gelten ausschließlich für Kunden, die als Unternehmer, also als natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Vertragsschluss
1. Alle Angebote insbesondere auf unseren Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung gegenüber uns oder gegenüber einem unserer Vertreter liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, das nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird von uns über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht, dem Kunden unverzüglich zurückerstattet.
4. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Kunde uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist uns eine weitere Frist von mindestens zehn Tagen zu setzen. Ist auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 3 Annahmeverzug
1. Gerät der Kunde mit seiner Verpflichtung, die Ware bei ordnungsgemäßer Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens zehn Tagen Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gewährleistung
1. Für Mängel an der Ware wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet (Nacherfüllung).
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig verursacht haben.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 4 Abs. 2).
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von unserer Seite oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Gefahrübergang – Versendung
1. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3. Gibt der Kunde keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.
4. Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen Transportunternehmens sowie einer Abtretungserklärung des Kunden an uns einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Transportunternehmens gegeben sind und der Unternehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen überreicht hat.
§ 6 Vergütung
1. Nach Auslieferung der Ware an den Kunden wird die Rechnung erstellt. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar: bis 8 Tage abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.
2. Neukunden bitten wir bei der ersten Lieferung um Vorkasse.
3. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Transportkosten (siehe § 5 Abs. 1).
4. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir jedoch in Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Kunden.
5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Kunden von weiteren Lieferungen, auch wenn sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Kunde dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch uns eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Kunde sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen hat.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen. Der Unternehmer hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 und 4 dieses § 7 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§ 8 Sonderbestimmungen bei Kundenvorgaben
1. Soweit wir Ware nach Kundenwünschen und/oder Vorgaben fertigen oder beschaffen, sichert der Kunde zu, dass derlei von ihm vorgegebene Designs und Produktgestaltungen keine Schutzrechte Dritter, insbesondere keine Designs und Geschmacksmusterrechte Dritter, verletzen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, uns auf erstes Anfordern von jeglicher diesbezüglichen Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das jeweils anwendbare materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einer Parteivereinbarung sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung der Parteivereinbarung Vertrag unser Geschäftssitz, dies ist zurzeit Bönningstedt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteinvereinbarung mit dem Kunden oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken einer Parteivereinbarung.
Stand 09/2016